Überhöhte Gebühren und Abgaben gefährden weite Teile des Saale Holzland Kreises.
Durch die politisch Verantwortlichen wurden seit 1991 Schulden angehäuft, die die direkte und indirekte Belastung sowohl der hiesigen Unternehmen als auch der ansässigen Bürger unerträglich werden ließen.
Die Folge sind - für jedermann ersichtlich - Wirtschafts sterben, Vernichtung von Arbeitsplätzen, Geschäfts Schließungen, Abwanderung der Bevölkerung - insbesondere der Jugend - und nicht zuletzt ein gespanntes politisches Klima.
Wenn die Politik versagt, entstehen Bürgerinitiativen.
In diesem Sinne ist es unser erklärtes Hauptziel, die Abgabenlast für die Gebühren- und Beitragszahler der Städte Hermsdorf und Kahla sowie deren umliegenden Kommunen a uf ein vertretbares Maß langfristig zu begrenzen.
Beispiele dafür sind:
- Wasser- und Abwassergebühren
- Anschlussbeiträge für Kläranlage und Kanäle
- Straßenausbaubeiträge und Erschließungskosten
- Gebühren für soziale Einrichtungen
Für die konstruktive Lösung dieser und ähnlicher Probleme setzen wir uns gemeinsam mit allen daran interessierten, demokratischen Kräften außerparlamentarisch und in kommunalen Vertretungen ein.
Wir freuen uns, dass Sie unsere Webseite besuchen.
Auf Grund seiner Aktualität und Brisanz bildet das Thema "Wasser/ Abwasser" den Schwerpunkt dieser Seiten.
Aber auch andere Probleme von allgemeinem Interesse - wie z.B. Straßenausbaubeiträge oder die aktuellen Probleme im sozialen Bereich - können hier ihr Forum finden.
Doch alle Inhalte leben nur durch und von uns - die Bürger! Wir freuen uns deshalb über jede Art konstruktiver Kritik, jeden sachdienlichen Hinweis, Fehlerkorrekturen, Informationen, Kontakte und nicht zuletzt auch über Unterstützung.
Vielleicht können Sie ja ebenfalls mithelfen, daß unsere landschaftlich so schöne Region nicht weiter verelendet und ausblutet!
Die Seiten sollen nicht "schön" sein, sondern informieren, aufklären und Gleichgesinnte suchen bzw. unterstützen. Deshalb finden sich hier weniger Bilder, dafür umso mehr Geschriebenes.
Kommunalwahlen 2019
- Jörg Delinger
- Günter Peupelmann (1. Beigeordneter)
- Benny Hofmann (Bürgermeister Hermsdorf)
- Christian Nitsch
- Tobias Gruber
- Günter Peupelmann (Fraktionsvorsitzender)
- Doreen Trommer
- Daniel Burkhardt
- Stefan Dörfel
- Dirk Plötner
- Uwe Sacklowski
- Björn Schröder
- Mario Stahl
- Maik Töpel
Unsere Gemeinderätin in Pürschütz
Unsere Gemeinderätin in Crossen
- Herbert Zimmermann (1. Beigeordneter)
- Carola Schober
- Günter Peupelmann, Vorsitzender (Hermsdorf)
- Daniel Burkhardt, stellvertretende Vorsitzende (Hermsdorf)
- Christian Nitsch, stellvertretender Vorsitzender (Hermsdorf)
- stellvertretend Uta Fallert, Kassenwart:in (Kahla)
Satzung des Vereins
"Bürgerinitiative gegen überhöhte Abgaben Kahla e.V." | "Bürgerinitiative gegen überhöhte Abgaben Holzland e.V." |
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative gegen überhöhte Abgaben Kahla e.V. (BIG)". Er hat seinen Sitz in Kahla und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Stadtroda (VR 210611) eingetragen. | Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Holzland e.V.". Er hat seinen Sitz in Hermsdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Stadtroda (VR 210310) eingetragen. |
§ 2 Zweck |
(1) Der Verein setzt sich ein für zumutbare Beiträge und Gebühren für die Bürger bei kommunalen Abgaben im Saale-Holzland-Kreis. Dabei liegt das übergreifende gemeinschaftliche Interesse darin, ein sich ständig steigernde Kosten- bzw. Abgabenlast zu begrenzen. (2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
§ 3 Zweckerreichung |
(1) Zur Erreichung der Zwecke erfüllt der Verein u.a. folgende Aufgaben: - - Kontrollaktivitäten bei Zweckverbänden und kommunalen Betrieben zum sparsamen Einsatz der finanziellen Mittel,
- - Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf kommunale Abgaben,
- - Beratung und Unterstützung von Mit gliedern bei Auseinandersetzungen mit Verwaltung und Zweckverbänden/- betrieben; dabei hat Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten lediglich dienende Funktion zur Zweckerreichung und ist eine untergeordnete Tätig keit,
- - Publikationen, Einflussnahme in den Medien un d Information öffentlicher Stellen zu Anliegen der Mitglieder des Vereines, die mit kommunalen Abgaben im Zusammenhang stehen,
- - Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen bei Angelegenheiten, die mit kommunalen Abgaben im Zusammenhang stehen,
- - die Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Institutionen, insbesondere solchen, die die Kontrolle öffentlicher Abgabenlasten pflegen.
(2) Für die Erfüllung dieser Aufgaben sollen geeignete Mittel u.a. durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Rechtsgrundlagen |
(1) Rechtsgrundlagen des Vereines sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Vereines. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung. (2) Der Vorstand kann Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen. |
§ 5 Mitglieder |
(1) Mitglieder des Vereines sind: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) fördernde Mitglieder (2) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nach suchen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vorstandes über die Zustimmung zur beantragten Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (3) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung. (4) Als förderndes Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Vereines nach Kräften zu fördern. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. (5) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes oder Auflösung des Vereines. (6) Der Austritt eines Mitgliedes nach Absatz 2 kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. |
§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder |
(1) Stimmberechtigt bei der Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereines nach den Bestimmungen dieser Satzung sind nur ordentliche Mitglieder, die als natürliche Personen volljährig sind und juristische Personen. Alle Mitglieder sind ferner zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines sowie Inanspruchnahme seiner für die Mitglieder angebotenen Leistungen im Rahmen der bestehenden Ordnungen berechtigt. (2) Als Mitglieder des Vorstandes sind nur natürliche volljährige Personen wählbar. (3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind. (4) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Einhaltung dieser Satzung und der für die Organe des Vereins beschlossenen Ordnungen, zur Beachtung der von den Organen des Vereines satzungsgemäß beschlossenen Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der in der Finanzordnung festgelegten Zahlungen. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereines nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen. (5) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag erheben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Alles Weitere regelt die Finanzordnung. (6) Der Verein kann besondere Umlagen und Gebühren zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. (7) Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des Vereins, oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des Vereins, so kann es ausgeschlossen werden, wenn ihr weiteres Verbleiben im Verein für diesen untragbar ist. (8) Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit und mit sofortiger Wirkung. |
§ 7 Organe |
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand |
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
(1) Die Mitgliederversammlunghat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. (2) Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere: a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, c) die Genehmigung der Jahresrechnung, d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr, e) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, f) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, g) die Wahl der Kassenprüfer, h) die Änderung der Satzung, i) der Erlass von Ordnungen, j) die Auflösung des Vereines, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren, k) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, sowie solche in dieser Satzung genannten, l) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a) - k) |
§ 9 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung |
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern des Vereines, b) den Mitgliedern des Vorstandes, c) den Kassenprüfern. |
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung |
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Jahr stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstandsvorsitzende des Vereins mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit in einem solchen Fall nicht gegeben, so ist eine mit demselben Tagungsordnungspunkt fristgemäß einberufene neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. (5) Anträge zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins stellen. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Der Vorstandsvorsitzende nimmt diese Seite 4 von 5 Anträge in die Tagesordnung auf, soweit der Behandlung dieser Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmen zugestimmt wird. (6) Die stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 dieser Satzung haben bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die übrigen Mitglieder der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht, jedoch Antrag- und Rederecht. (7) Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitgliedes auf ein anderes ist ausgeschlossen. (8) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit der Stimmen. (9) Alles Weitere regelt die Wahl- und die Geschäftsordnung. |
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes |
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzendem b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart (2) Die im Absatz 1 benannten Vorstandsmitglieder sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden. (3) Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, daß bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1.500 € die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist. (4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Vorstands ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Bestätigung der Ernennung erforderlich. |
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes |
(1) Der Vorstand bestimmt die vereinspolitischen und -technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines angezeigt erscheinen. Er erläßt die für die Durchführung des Vereinsbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen. (2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich. (3) Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereines mündlichen Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossenen Geschäftsjahr vorzulegen, aus dem die Verwaltung der Angelegenheiten des Vereines während des abgelaufenen Jahres zu ersehen ist. (4) Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplanes zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. (6) Der Vorstand erledigt seine Aufgaben mit Unterstützung einer Geschäftsstelle und einem Geschäftsführer. Der Vorstand kann sich selbst, Mitarbeiter und Berater per Vertrag für Tätigkeiten im und für den Verein verpflichten. |
§ 13 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder |
(1) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er ist im Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht dem stellvertretenden Vorsitzenden oder anderen Organen des Vereines zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. (2) Der Vorsitzende ist des Weiteren für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereines verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Vereines im Innenverhältnis nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und dem jeweils gültigen Haushaltsplan. (3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. |
§ 14 Kassenprüfer |
(1) Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen dem Verein angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen. (2) Es ist mindestens ein Kassenprüfer zu wählen. (3) Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Vereines zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt, zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstands oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen. (4) Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern. |
§ 15 Haftungsausschluss |
Der Verein, seine gesamten Gliederungen, deren Mitglieder und Organe haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen. Das gilt insbesondere auch für Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten. |
§ 16 Geschäftsjahr, Vermögen des Vereins |
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die aus den Mitteln angeschafften gegenständlichen Sachen, Grundstücke usw. sowie das finanzielle Guthaben bilden das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf dieses Vermögen.
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§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Diese Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
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(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein für Behinderte Kahla e. V. . | (3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e. V." . |