Bürgerinitiative Holzland

 

Tips zum Umgang mit Behörden

 Wir bitten zu beachten, daß wir keine Rechtsberatung geben dürfen und können!  

 (Siehe auch Haftungsausschluß in §15 unserer  Satzung) 

 Für Rechtsberatungen und Klagewege wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens.

 

Die BiH. wird beraten von:   
Kanzlei Suck & Collegen
Vertragspartner der B.I.G.
Ernst-Thälmann-Straße 3b
07768 Kahla
Telefon: (036424)23377 

 

 

Interessante   Prinzipien des Rechts  -  einfach erklärt:


Inkompatibilitätsprinzip:
Verbot, gleichzeitig der Legislative (= Parlament) und der Exekutive (= Regierung und öffentliche Verwaltung) anzugehören.

Kongruenzprinzip: Der Kreis der Betroffenen ist gleich dem Kreis der Entscheider.
(Angestrebte Deckungsgleichheit von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung.)

Konnexitätsprinzip: Der Kreis  der Nutznießer soll dem Kreis der Finanzierer entsprechen.
(Verlangen, daß die Übertragung von Aufgaben an die Kommunen auch mit der Ausstattung mit den nötigen finanziellen Mitteln verbunden sein muss.)

Legalitätsprinzip: (= Gesetzmäßigkeitsprinzip): Die Staatsanwaltschaft muss grundsätzlich wegen aller verfolgbaren Straftaten ermitteln.

Bei Privatklagedelikten (... Zivilrecht) muss sie nur  einschreiten, wen n der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört und die Strafverfolgung ein besonderes Anliegen der Allgemeinheit ist.
Als Voraussetzung genügt der Anfangsverdacht gegen Unbekannt, d.h.  eine konkrete Person ist nicht erforderlich!

Opportunitätsprinzip: Gegensatz zum Legalitätsprinzip
Grundsatz, nach dem der Staat nach Zweckmäßigkeits Gesichtspunkten handeln darf. D.h. im Verwaltungsrecht, dass die Behörde nach ihrem Ermessen handeln kann. Das Opportunitätsprinzip gilt auch für Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. 

 

 

 

Widersprüche gegen Beitragsbescheide bei Wasser nicht zurücknehmen!

Nach der Abschaffung der Trinkwasser-Beiträge (Thüringer KAG vom 09. 12. 2004) sind bereits gezahlte Beiträge von Amts wegen zurückzuerstatten. Entgegen anders lautender Behauptungen der zuständigen Behörden (Verbandsräte, Zweckverbände, Kommunalaufsicht, Innenministerium) müssen dafür die Widersprüche gegen diese Beitragsbescheide nicht zurückgenommen werden. Wir empfehlen dringend die Aufrechterhaltung Ihres Widerspruchs aus folgenden Gründen:

Bei Widerspruchsrücknahme

  • verlieren Sie Ihren Zinsanspruch über die bereits gezahlte Summe,
  • riskieren Sie, dass bisher aufgelaufene Kosten des Widerspruchsverfahrens zu Ihren Lasten gehen,
  • werden die Beitragsbescheide rechtskräftig und würden damit rechtmäßig. Trotz der KAG-Änderung sind die dadurch entstehenden Risiken z. Zt. noch nicht absehbar (z. B. etwaiger Einfluss auf die Grundstücksrechte der Beitragsschuldner).
  • Vergeben Sie sich u. U. weitergehende Rechtsmöglichkeiten für ähnliche Verfahren.