Unsere Beschlussvorlage
Müllgebührensatzung
Anfrage an den Landrat
Zu Frage 1:
Es geht nicht um die immissionsschutzrechtliche/baurechtliche Ablehnung der beantragten WEA. Es geht um berechtigte Bedingungen/Festlegungen des Landkreises als genehmigende Behörde, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen. Das wurde nicht oder nicht im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Sie handeln damit, bewusst oder fahrlässig, gegen die Interessen der Bürger unseres Landkreises.
Zu Frage 2 bis 6:
„Der Hersteller der WEA hat die Rückbaukosten plausibel aufgeschlüsselt.“
Der Hersteller der WEA kann nur die Rückbaukosten der WEA berücksichtigen. Der Rückbau der notwendigen Infrastruktur ist dem Hersteller nicht bekannt. Die nicht veröffentlichte „plausible Aufschlüsselung“ müssen wir deshalb anzweifeln.
Zu Frage 1:
Das heißt, dass nach Ihrer juristischen Expertise eine Voruntersuchung den gleichen rechtlichen Status hat wie eine Baugrunduntersuchung. Das scheint selbst uns als juristischen Laien eine recht abenteuerliche Schlussfolgerung zu sein. Wir fordern Sie auf, auf Grundlage des 9. BImSchV einen öffentlichen Erörterungstermin zum Genehmigungsbescheid A 04-01/24 durchzuführen.